Satzung
Ballschule Hildesheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsgrundlage
(1) Der Verein führt den Namen „Ballschule Hildesheim e.V.“ und wird mit Eintragung ins Vereinsregister gegründet.
(2) Der Verein hat seinen Hauptsitz in Algermissen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Rechtsgrundlage des Vereins ist die vorliegende Satzung.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen, motorischen und sozialen Entwicklung von Kindern, insbesondere durch die spielerische Vermittlung von Ballsportarten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Ballschulkursen und Bewegungsangeboten für Kinder,
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- Kooperation mit Kindertagesstätten, Schulen und anderen Einrichtungen,
- Organisation von Ferienprogrammen, Workshops und Veranstaltungen,
- Weitergabe von Konzepten zur frühkindlichen Bewegungsförderung.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins erhalten Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(5) Mitglieder der Vereinsorgane können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, insbesondere im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG oder der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG, soweit der Zweck des Vereins dies zulässt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch die gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(6) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft können auch zeitlich befristete Teilnahmeverhältnisse an den Angeboten des Vereins (z. B. über Kursbuchungen oder Zehnerkarten) begründet werden. Diese Teilnehmer sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Beiträge für diese Teilnahmeformen regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zu erklären.
(3) Ausschluss kann bei Zahlungsrückstand oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Das Mitglied hat vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(2) Gründungsmitglieder und deren im Haushalt lebenden Kinder sind für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Vereinsregistereintrags von der Beitragspflicht befreit.
(3) Neben den Mitgliedsbeiträgen kann der Verein für bestimmte Angebote (z. B. Zehnerkarten oder Halbjahreskurse) Teilnahmebeiträge erheben. Diese Teilnahmebeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge im Sinne dieser Satzung. Die Höhe der Teilnahmebeiträge und die Zahlungsmodalitäten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Mit Ende der Mitgliedschaft endet das Amt im Vorstand.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattet ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Er ist zuständig für:
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Haushaltsplanung, Buchführung, Jahresbericht,
- Entscheidung über Aufnahmen und Ausschlüsse,
- Einstellung von Personal und ggf. Geschäftsführung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Beschlüsse sind zu protokollieren und zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird mit zweiwöchiger Frist durch den Vorstand schriftlich oder digital einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse,
- Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
(4) Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt und der Änderungstext beigefügt war.
§ 11 Protokollierung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und BDSG.
(2) Mitglieder haben die gesetzlich festgelegten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.
(3) Vereinsorgane und Mitarbeitende sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten benennen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den LandesSportBund Niedersachsen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sport zu verwenden hat.
(3) Vor Übergabe ist das Finanzamt zu hören.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 01.06.2025 in Algermissen beschlossen.